Neues Bundesmeldegesetz – Hinweis an alle Vermieter/Wohnungsgeber
Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 Bundesmeldegesetz
Am 1. November 2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz in Kraft, welches das Melderecht in Deutschland erstmals vereinheitlicht. Die Meldegesetze der Bundesländer werden am selben Tag abgelöst. Sie fragen sich vielleicht, was geht mich das an? Ab diesem Zeitpunkt gelten vor allem für Mieter, Wohnungseigentümer und Vermieter neue Regelungen:
Mit § 19 des Bundesmeldegesetzes wird die bis zum Jahre 2002 bestehende Pflicht des Wohnungsgebers zur Bestätigen des Ein- oder Auszugs von Personen in eine Wohnung wieder eingeführt. Innerhalb von zwei Wochen hat der Wohnungsgeber den melderechtlichen Vorgang schriftlich zu bestätigen. Neu ist, dass der Name und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung, und wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch der Name und die Anschrift des Wohnungsgebers zu speichern sind. Mit dieser Regelung sollen rechtswidrige Scheinanmeldungen minimiert werden. Gleichzeitig ist es so auch in Mehrfamilienhäusern und Eigentumswohnungskomplexen möglich, die konkrete Wohnung und ihre Lage bzw. Zuordnung im Gebäude selbst zu bezeichnen (z.B. 2. OG rechts oder Wohnung Nr. 28).
Die Meldebestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
3. Anschrift der Wohnung sowie
4. Namen der meldepflichtigen Personen
Die Meldebehörde kann vom Wohnungsgeber Auskunft über Personen verlangen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt.
Dies kann der Eigentümer, eine Wohnungsbaugesellschaft, eine Wohnungsverwaltung, Heimleiter aber auch ein Mieter sein der noch jemanden in die Wohnung aufnimmt.
Wohnungsgeber handeln ordnungswidrig, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommen. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Den Vordruck einer Wohnungsgeberbescheinigung erhalten Sie hier zum Download.
Bitte beachten Sie, dass eine Kopie des Mietvertrages nicht ausreicht.
Ihr Meldeamt