Jagdverpachtung und Wildschaden
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Standorte Fuchstruhen im Landkreis Reutlingen
Wildschäden mindern und verhindern
Um das rechtzeitige Anbringen von Schutzmaßnahmen vor Wildschäden zu ermöglichen bitten die Jagdpächter um die Einhaltung einer Abstandsfläche zum Feldrand hin.
Bitte informieren Sie die Jagdpächter frühzeitig über Flächen, auf die sie die Aussaat gefährdeter Feldfrüchte planen.
Bei der Aussaat ist für die Errichtung von E-Schutzzäunen ausreichend Abstand vom Feldrand frei zulassen. Als ausreichender Abstand sind mindestens 40 cm bis 50 cm anzusehen.
Die vom Jagdpächter angebrachte E-Zäune oder andere Schutzmaßnahmen sind zu dulden und dürfen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Bitte verständigen Sie den Jagdpächter umgehend, wenn Schutzeinrichtungen bei der Bewirtschaftung beschädigt, außer Funktion oder entwendet wurden.
Wildschadensmeldung Geltendmachung des Schadens gemäß § 34 Bundesjagdgesetz
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Bitte senden Sie die Wildschadensmeldung an:
Gemeinde Hohenstein
Im Dorf 14
72531 Hohenstein
Fax: 07387/9870-29.
Wildschadensregelungen
Änderung beim Verfahren
Das bis zum 31.03.2015 erfolgte Vorverfahren im Wildschadensfall wurde durch das neue Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG), welches am 01. April 2015 in Kraft getreten ist, weitestgehend abgeschafft:
Änderungen in der Wildschadenersatzregelung
(Rechtsgrundlagen: §§ 54, 57 JWMG, §§ 12 und 13 DVO zum JWMG)
Wild- und Jagdschadenschätzer nach JWMG anerkannt
Wildschaden-Meldung